In Ergänzung zu unserem Beitrag vom 04.06.2020 haben wir die konkreten steuerlichen Auswirkungen nachfolgend für Sie zusammengefasst:

Um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu stärken, hat sich die Koalition am 3. Juni 2020 auf ein Konjunkturpaket im Umfang von 130 Milliarden Euro geeinigt.

Steuerlich sind folgende Änderungen betroffen:

Eine Senkung der Umsatzsteuer ist für das  zweite Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % vorgesehen. Diese zeitliche Befristung ist auch bei Verbuchungen von Reise- und Bewirtungskosten zu beachten. Weiter müssen Daueraufträge (z.B. Mietzahlungen, Leasingverträge, Dienstwagenbesteuerung etc.) angepasst werden.

Um die durch die Pandemie verursachten Ausgaben in den Sozialversicherungszweigen aufzufangen, wurden die Sozialversicherungsbeiträge bis maximal 40% stabilisiert.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben.

Die Möglichkeit des steuerlichen Verlustrücktrag für 2020 und 2021 wird auf maximal 5 Millionen Euro (10 Millionen bei Zusammenveranlagung) erhöht. So können Verluste steuerlich mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden. Der Rücktrag wird bereits in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht. Die Auflösung erfolgt spätestens Ende 2022.

In der sogenannten degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) erhalten Unternehmen für die Steuerjahre 2020 und 2021 verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Maschinen.

Das Körperschaftssteuerrecht wird modernisiert. U.a. wird es ermöglicht Personengesellschaften  nun als Kapitalgesellschaft zu besteuern. Weiter wird der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf den vierfachen Gewerbesteuer-Messbetrag angehoben.

Um durch die Corona Einschränkungen betroffene Familien zu unterstützen wird Ihnen einmalig ein Kindergeld von 300 Euro pro Kind in drei gleichen Monatsraten ausbezahlt. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet und somit nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Um Alleinerziehende und ihr Einkommen zu stabilisieren wird der Entlastungsbeitrag in der Einkommensteuer für 2020 und 2021 auf 4.000 Euro angehoben.

Auch die steuerliche Forschungszulage wird verbessert. Die Förderung wird rückwirkend zum Jahresbeginn 2020 bis Ende 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Millionen Euro je Unternehmen gewährt. Damit erhöht sich der Anreiz weiterhin in Forschung und Entwicklung zu investieren.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.