Bislang war der BHF als auch die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG sind und deren Aufsichtsratsvergütung, unabhängig davon, ob es sich um eine fixe oder variable Vergütung handelt, der Umsatzsteuer unterliegen.

Der EuGH (EuGH-Urteil v. 13.06.2019, C 420/18) bejahte entgegen der deutschen Sichtweise in dem niederländischen Verfahren die wirtschaftliche Tätigkeit, verneinte aber die Selbstständigkeit des Aufsichtsrats. Entscheidend sei diesbezüglich, ob die Tätigkeit in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausgeübt wird und ob der Aufsichtsrat das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. In dem o. g. Urteilsfall war dies allerdings nicht gegeben, da das einzelne Mitglied nicht individuell handelte und auch nicht unmittelbar für Schäden infolge eines Fehlverhaltens haftbar gemacht werden konnte. Ein wirtschaftliches Risiko war aufgrund der Festvergütung ebenfalls nicht gegeben.

Mit dem Urteil vom 27.11.2019 hat sich der BFH der Sichtweise des EuGH angeschlossen und entschieden, dass die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das eine Festvergütung erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das Aufsichtsratsmitglied trägt aus Sicht des BFH kein Vergütungsrisiko und handelt daher auch nicht selbstständig. Der BHF hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, in welchen Fällen die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates demgegenüber weiterhin als unternehmerisch ausgeübt angesehen werden kann. Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass ein Steuerausweis in einer Gutschrift nur dann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründet, sofern der Empfänger der Gutschrift tatsächlich Unternehmer ist.

Unsere Praxis-Tipps für Sie:

Obwohl das o. g. BFH-Urteil zum Aufsichtsratsmitglied einer AG ergangen ist, dürfte die Aussage auch auf GmbH´s, Stiftungen, Beiträge, vergleichbare Aufsichtsgremien und auf Vorstände anwendbar sein. Entscheidend dabei nach dem o. g. EuGH-Urteil ist, dass die individuelle Person alleine keine Leitungsfunktionen wahrnehmen kann.

Zu beachten ist, dass sich die Aufsichtsratsmitglieder und beaufsichtigten Gesellschaften weiterhin auf die Regelung in Abschnitt 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE berufen können, solange die Finanzverwaltung diese nicht geändert hat. Es besteht Vertrauensschutz über § 176 AO.

Für vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaften bedeutet die Rechnung mit Umsatzsteuer der Aufsichtsratsmitglieder keine finanzielle Belastung. Etwas anderes ergibt sich bei Gesellschaften, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, da dann die fakturierte Umsatzsteuer eine tatsächliche Kostenbelastung darstellt. Die Nichtbesteuerung der fixen Aufsichtsratstätigkeit kann in diesen Fällen also vorteilhaft sein. Das Aufsichtsratsmitglied soll sich dabei gegenüber dem Finanzamt auf die unionrechtliche Auslegung des nationalen Rechts berufen. Die Aufsichtsrats-mitglieder können das nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit beantragen.

Da wegen der Abrechnung im Gutschriftsverfahren gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied als Nichtunternehmer keine Steuerschuld nach § 14c UStG begründet wird, steht den Aufsichtsratsmitgliedern neben den Steuererstattungen für die Vergangenheit auch ein Zinsvorteil gem. § 233a AO zu. Zu beachten sind auch die zivilrechtlichen Rückabwicklungsfragen mit der beaufsichtigten Gesellschaft.

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