Die Finanzverwaltung hat im Rahmen der „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ (BMF Schreiben vom 09.04.2020) eine wichtige Sonderregelungen für den Verlustausgleich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 64 AO und der Vermögensverwaltung aufgrund der Corona-Krise veröffentlicht:
Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.
Betroffene gemeinnützige Organisationen sollten die Kausalität des Verlustes durch die Corona-Krise dokumentieren. Zum Ausgleich des Verlustes in späteren Jahren sind keine Ausführungen im BMF Schreiben enthalten. Ein späterer Ausgleich mit Gewinnen dürfte damit ausnahmsweise nicht erforderlich sein.
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