Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei einer rechtsfähigen Familienstiftung

Rechtsfähige, privatnützige Familienstiftungen sind im Rahmen der Nachfolgeplanung beliebt, um damit Familienvermögen langfristig rechtlich selbstständig zu bündeln und aus deren Erträgen mittels entsprechender „Kapitalauskehrungen“ die dauerhafte Versorgung von Familienmitgliedern bzw. Nachfahren (Leistungsempfängern) sicherzustellen.

Für die in Deutschland steueransässigen Leistungsempfänger – seien es einmalige oder laufende Zuwendungen oder andere „Kapitalauskehrungen“ aus der Familienstiftung – wird meist deren Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer angestrebt. Diese müssen sogar steuerfrei bleiben, soweit diese „Kapitalauskehrungen“ auf frühere „Kapitalzuführungen“ des Stifters zurückzuführen sind.

Bei Kapitalgesellschaften wird zu diesem Zweck geregelt, die über das Nominalkapital hinausgehenden „Kapitalzuführungen“ als sog. „Steuerliches Einlagekonto“ gesondert festzustellen und deren Verwendung muss gesondert bescheinigt werden.

Streitig ist, ob diese Regelung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auch auf rechtsfähige Familienstiftungen Anwendung findet.

Die Finanzverwaltung lehnte dies in der Vergangenheit grundsätzlich und uneingeschränkt ab.

Entgegen der vorgenannten Verwaltungsauffassung haben jüngst zwei Finanzgerichte die entsprechende Anwendung der Grundsätze zum steuerlichen Einlagekonto und damit auch die insoweit steuerfreie Vereinnahmung bei „Kapitalauskehrungen“ daraus bejaht, zumindest wenn die Leistungsempfänger Einfluss aus das Ausschüttungsverhalten nehmen können.

Die zugelassene Revision eines der Finanzgerichte ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig.

Unsere Praxis-Tipps für Sie:

  • Bitte prüfen Sie schnellstens, ob ein Antrag auf Feststellung des steuerlichen Einlagekontos Ihrer Familienstiftung gestellt werden soll, gerade wenn dies in der Vergangenheit aufgrund der gegenteiligen Verwaltungsauffassung noch nicht erfolgreich versucht worden sein sollte.
  • Sofern das Finanzamt einer beantragten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos der Familienstiftung nicht nachkommen sollte, so sollte fristgerecht ein Ablehnungsbescheid beantragt werden. Gegen diesen wäre dann innerhalb der Frist unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren I R 42/19 Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

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