Gemäß dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 (offiziell: „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) vom 08.05.2019 sind eine Reihe von Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer geplant.

  • Alle Regelungen i.Z.m. der Übertragung von Anteilen sollen dahingehend verschärft werden, dass die bisherige Grenze von 95 % durch eine Grenze von 90 % ersetzt wird. Hinsichtlich der Anwendung der Konzernklausel soll es hingegen bei der bisherigen 95 % Grenze bleiben.
  • Die bisherigen Zusammenrechnungs-, Halte- und Sperrfristen von derzeit fünf Jahren sollen auf zehn Jahre ausgeweitet werden.
  • Der 1 Absatz 2a GrEStG für den Eintritt neuer Gesellschafter in Personengesellschaften soll in einem neuen § 1 Absatz 2b GrEStG auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet werden. Hinsichtlich der Anwendung der Konzernklausel soll es bei der bisherigen 95 % Grenze bleiben.

Grundsätzlich soll der sich mit der Grunderwerbsteuer befassende  Artikel des Jahressteuergesetzes 2019 erst ab dem Jahr 2020 in Kraft treten. Die genauen zeitlichen Anwendungsregelungen sind indes sehr komplex und bisher von einer Vielzahl von offenen, aber bedeutenden, Fragen geprägt.


Unser Praxis-Tipp für Sie:

Aktuell sollte geprüft werden, ob geplante Immobilientransaktionen sowie Unternehmenstransaktionen mit vorhandenen Immobilien noch im Kalenderjahr 2019 vorgenommen werden sollten.

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen gerne zur Verfügung:
Herr Holger Baumhart (+49 6227 3080-180. – holger.baumgart@wipfler-partner.de)