Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen neu festgelegt. Eine Abgabe für Steuerpflichtige ist jetzt – unter bestimmten Voraussetzungen – bis Ende Februar des zweiten auf das Steuerjahr folgenden Jahres möglich.

Für die Steuererklärung 2018 wäre es dann der 29.02.2020; durch das Wochenende fällt die Frist sogar auf den 02.03.2020. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sich als Steuerpflichtiger beraten lassen. Für nicht beratene Steuerpflichtige wird die Abgabefrist indes auf den 31.07. des ersten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert.

Beide Fristen können dem Vernehmen nach auch nicht mehr verlängert werden!

Längere Abgabefristen bringen auch strengere Maßnahmen bei verspätet abgegebenen Steuererklärungen mit sich. Bisher lag die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Ermessen der Finanzbehörden; d.h., das Ermessen war im Hinblick auf eine Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach auszuüben. Ab dem Veranlagungsjahr 2018 wird bei einer Abgabe nach den o.g. Stichtagen automatisch ein Verspätungszuschlag pro angefangenem versäumten Monat von 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen, mindestens jedoch 25,00 € je angefangenem versäumten Monat, festgesetzt.

Der Steuerpflichtige kann in der Folge die Verspätungszuschläge lediglich im Wege eines Erlassantrags unter Nennung einschlägiger Gründe erstattet bekommen. Allerdings wird dies u. E.  – unter Berücksichtigung der grds. für Erlasse geltenden persönlichen oder sachlichen Erlasskriterien – nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. mehrmonatige Krankheit) als möglich zu erachten sein.

Haben Sie weitere Fragen zu den Abgabefristen oder möchten Sie sich von uns beraten lassen, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016, BGBl 2016, Teil I Nr. 35, 1679 ff.