Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich aktuell für eine Verlängerung des Optionszeitraums um zwei Jahre bis Ende 2022 ausgesprochen. Eine entsprechende Formulierung soll dem Gesetzgeber zeitnah vorgeschlagen werden. Eine erneutes Optionsverfahren schließt das BMF dabei weiterhin aus.

§ 27 Abs. 22 UStG soll wie folgt formuliert werden:

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und diese bislang nicht widerrufen, gilt diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt wurden. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.“