Das Finanzgericht Hamburg gab mit seinem Urteil 3 K 77/17 dem Kläger Recht, der gegen einen Schenkungsteuerbescheid geklagt hatte. Das Finanzamt hatte die Gesamtkosten der Lebensgefährtin, die zu einer Luxus-Kreuzfahrt als Reisebegleitung eingeladen war, angesetzt.

Das Gericht stellte fest, dass keine Vermögensverschiebung, sondern eine Gefälligkeit zugrunde liege. Es handele sich um einen gemeinsamen Konsum. Es sah den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erschaftsteuergesetz aus den folgenden Gründen als nicht erfüllt:

  • Die Lebensgefährtin habe zwar ein eigenes Forderungsrecht auf Durchführung der Reise eingeräumt bekommen, über das sie jedoch nicht frei verfügen konnte. Die Verfügungsbeschränkung war darin begründet, dass die Leistung nur gemeinsam für Reisenden und Mitreisende erbracht werden sollte.
  • Der Kläger habe aufgrund des Verbrauchscharakters der Reise nicht auf einen bereicherungsrechtlichen Wertersatz verzichtet. Diese sog. Luxusaufwendung hätte sich die Lebensgefährtin selbst nicht geleistet.

Dies entspricht der von WIPFLER & PARTNER für Sie der Finanzverwaltung gegenüber vertretenen Rechtsauffassung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da bereits eine Revision vor dem Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen II R 24/18 anhängig ist.

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