Die PwC-Stiftungsstudie 2016 (von PricewaterhouseCoopers GmbH in Zusammenarbeit mit dem Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V. durchgeführt) stellt fest, dass Stiftungen ca. ein Viertel ihres Vermögens in Immobilien oder Immobilienfonds angelegt haben.

Eine rechtsfähige, steuerbegünstigte Stiftung hatte gegen ihre Bank geklagt, weil von dieser empfohlene geschlossene Immobilienfonds über einen langen Zeitraum keine Erträge erbrachten. Die in der Satzung der Stiftung geregelte Notwendigkeit des Kapitalerhalts zur Realisierung des Stiftungszwecks sei dem zuständigen Bankangestellten bekannt gewesen. Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 21.06.2017 (AZ: 17 U 160/16) fest, dass die Bank nicht gegen ihre Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen habe. Denn gleichzeitig habe die Stiftung der Bank gegenüber dargestellt, dass sie auch Ausschüttungen zum Bestreiten der Investitionen im Rahmen des Stiftungszweckes erreichen wolle. Deshalb war nach Ansicht des Gerichts diese Investition als Beimischung zu einem konservativ gestalteten Wertpapierdepot keine anlegerwidrige Beratung. Stiftungsvorstände könnten das Risiko der allein von ihnen getroffenen Anlageentscheidungen nicht auf die sie beratenden Banken abwälzen.

Unsere Praxis-Tipps für Sie:

  • Der Bankangestellte hatte das Gericht davon überzeugen können, dass er den Stiftungsvorstand über das Totalverlustrisiko sowie die allgemeinen Chancen und Risiken aufgeklärt hatte. Entscheidend ist demnach  die Beweislastverteilung. Deshalb sollten Beratungsgespräche auch von Seiten der Stiftung immer dokumentiert und nie allein geführt werden, sondern mit einem  Dritten, der später als Zeuge vernommen werden kann.
  • Es ist nach diesem Urteil Stiftungen nicht grundsätzlich verwehrt, in geschlossene Immobilienfonds zu investieren. Noch vor zwei Jahren urteilte ein anderer Senat desselben Gerichts (AZ: 1 U 32/13 vom 28.01.2015) genau gegensätzlich, es gibt also leider keine Rechtssicherheit.
  • Die Verantwortlichkeit für Anlageentscheidungen in Bezug auf eine stiftungsrechtliche Beratung zwischen Bank und Sitftungsvorstand ist mit diesem Urteil wieder hin zum Stiftungsvorstand verschoben.
  • Literatur zum Thema: NJW 2018, 516 /  BKR 2018, 15  /  IWW-SB 2018, 50

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