Aus eingekauften Beratungsleistungen, die auf einen steuerfreien Verkauf von Anteilen an Tochtergesellschaften abzielen, ist der volle Vorsteuerabzug gegeben, wenn der Verkauf nicht der bloßen Erzielung von Einnahmen, sondern unmittelbar der Erweiterung einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit dient. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.11.2018 mit dem Urteil in der Rechtssache C-502/17 (C & D Foods Acquisitions ApS) seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug in den Rechtssachen SKF (C-29/08) und Ryanair (C-249/17) präzisiert.

Ist ein (beabsichtigter) Verkauf von Anteilen an Tochtergesellschaften somit nachweislich und unmittelbar als Vorgang (der Restrukturierung) anzusehen, der einer unmittelbaren, dauerhaften und notwendigen Erweiterung einer steuerpflichtigen Tätigkeit dient, so ist der volle Vorsteuerabzug eröffnet.

Unternehmen, die eine umsatzsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben, können auch in diesen Konstellationen den vollen Vorsteuerabzug aus den damit unmittelbar zusammenhängenden bezogenen Leistungen beanspruchen. Unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit versteht der EuGH dabei – so betont dieser nochmals – alle Tätigkeiten der Hersteller, der Händler oder der Dienstleistenden – insbesondere die Nutzung von Gegenständen (Anteilen an Tochtergesellschaften) zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Ralf Stepholt
Steuerberater
Partner