Der BFH stellt in einem neuen Urteil (V R 63/17 nv vom 21.06.2018) fest, dass das Betreiben einer Sportanlage im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks umfasst. Deshalb sei die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle regelmäßig keine bloße Raumüberlassung und somit nicht gemäß § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei. Ob besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Annahme einer bloßen Raumüberlassung rechtfertigen, müsse ein Finanzgericht anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles entscheiden.

NEU ist der Hinweis des BFH, dass eine Steuerbefreiung keinen langfristigen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit ohne Möglichkeit einer Kündigung  voraussetzt – damit weicht es von früherer Rechtsprechung ab.

Unsere Praxis-Tipps für Sie:

Die Überlassung einer Sporthalle gilt regelmäßig NICHT als bloße Raumüberlassung, sondern als sonstige Leistung und ist damit steuerpflichtig. Dies wird vom BFH damit begründet, dass es dabei nicht nur um die Zurverfügungstellung des Grundstücks geht, sondern auch um eine Vielzahl an geschäftlichen Tätigkeiten wie beispielsweise die Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung etc.

Seit 01.01.2004 kann die Leistung in Form der Überlassung von Sportanlagen an Endverbraucher in der Regel nicht mehr umsatzsteuerlich in steuerfreie Grundstücksvermietung und steuerpflichtige Vermietung aufgeteilt werden.
Dies gilt auch bei:

  • Vermietung der Sportanlage auf längere Zeit, aber jeweils nur stundenweise.
    Beispiel: Ein Verein überlässt einem anderen Verein über einen längeren Zeitraum 2 Mal in der Woche für mehrere Stunden seine Sportanlage.
  • Überlassung der Sportanlage an einen Unternehmer.
    Beispiel: Ein Tennisverein vermietet sein halle an einen Tennislehrer, der sie für Trainingsstunden mit seinen Schülern nutzt.

Eine steuerfreie Vermietung ist allerdings möglich, wenn die Zurverfügungstellung „passiv“ ist:

  • Die Anlage nicht zu sportlichen Zwecken überlassen wird.
    Beispiel: Sportverein überlässt seine Halle einer Schule zur Durchführung einer Abiturprüfung
  • Die Anlage dauerhaft an Nichtunternehmer vermietet wird – dies gilt als Nebenleistung.
    Beispiel: Ein Verein nutzt seine Tennishalle nicht mehr und vermietet sie mitsamt den Betriebsvorrichtungen an einen anderen Verein.

Eine Aufteilung der Leistung in steuerfreie Grundstücksüberlassung und steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist tatsächlich möglich, wenn die Anlage einem anderen Unternehmer als Betreiber überlassen wird, der sie an Dritte vermietet (Zwischenvermietung). Dies wird damit begründet, dass sich die Vermietung nicht auf die Absicht bezieht, das aus Raum und Sportgeräten bestehende Einrichtungsangebot sportlich zu nutzen. Die Finanzverwaltung listet im Abschn. 4.12.11 UStAE detailliert auf, was als Grundstücksteil und was als Betriebsvorrichtung gilt.

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